Kant als Befürworter der Todesstrafe

von janstraube

Immanuel Kant. Einer von den berühmtesten Philosophen, und in Deutschland der vermutlich meistrezipierte. Sein Hauptwerk, die Kritik der reinen Vernunft, stellte die Philosophie seiner Zeit auf den Kopf. Doch nicht nur in der theoretischen Philosophie, sondern auch im Bereich des Praktischen hat Kant große Wirkung ausgeübt. Es geht hier um die Ethik, die Frage nach dem guten Handeln – und trotz der hohen Anerkennung, und überhaupt erst theoretischen Grundlegung des Personenstatus, des Menschen als freien Wesens, hat Kant die Todesstrafe befürwortet. Ja, Kant war ein Vertreter der Auffassung, dass gewisse Straftaten mit dem Tod des Täters zu bestrafen sind – aus Wiedervergeltung.

Kant bezieht sich explizit auf Cesare de Beccaria, der zu Kants Lebzeiten gegen die Todesstrafe argumentiert hat. Und Kant wirft ihm vor, falsch zu argumentieren. “Alles Sophisterei und Rechtsverdrehung”, so Kant. Doch wie argumentiert Beccaria?

Beccaria argumentiert über zwei Themenbereiche: einerseits über die abschreckende Wirkung der Todesstrafe, andererseits über die Gerechtigkeit im Sinne eines Gesellschaftsvertrages. Ein Argument in Bezug auf die abschreckende Wirkung, die die Todesstrafe laut Verfechtern dieser haben soll, geht in etwa so:

Wenn die Todesstrafe eine abschreckende Wirkung haben soll, dann muss sie häufig und nahe aufeinander folgend vollstreckt werden, denn kurze und heftige Ereignisse – wie die öffentliche Tötung eines Verbrechers – haben eine schwache Wirkung auf das menschliche Gemüt, da sie keinen bleibenden Eindruck hinterlassen. Also: Die Bevölkerung soll ja von der Todesstrafe abgeschreckt werden und keine Verbrechen begehen, aus Angst vor der Todesstrafe. Damit das aber funktioniert müsse, so Beccaria, sehr oft die Todesstrafe vollstreckt werden, damit sie im Bewusstsein der Bevölkerung bleibt. Also müssten im Umkehrschluss häufig Verbrechen begangen werden, die mit der Todesstrafe bestraft werden. Aber das kann doch nicht der Wunsch des Gesetzgebers sein! Demnach kann von einer abschreckenden Wirkung der Todesstrafe keine sinnvolle Rede sein.

Eine andere Argumentation Beccarias geht über den Gesellschaftsvertrag. Der Gesellschaftsvertrag ist eine der liebsten Beschäftigungen von politischen Philosophen, und ist letztlich nicht mehr als ein Gedankenexperiment. Der Tenor aller Gesellschaftsvertragstheorien besteht in einer Übereinkunft der Bürger über die Gesetze, nach denen das gesellschaftliche Leben geregelt werden soll. Nach Beccaria müsste in einem solchen theoretischen Gesellschaftsvertrag jedes Gesetz auf den abgetretenen Rechten der Bürger beruhen. Wenn also die Todesstrafe auf diesem Hintergrund gerecht sein soll, dann müsste der einzelne Bürger zuallererst ein Recht haben, zu töten  – und zwar sich selbst. Vielleicht denken wir heute anders darüber, vielleicht auch nicht, fest steht jedoch: für Beccaria konnte der einzelne Bürger kein Recht haben, sich selbst zu töten. Also könnte er dieses Recht auch nicht auf einen Anderen übertragen. Demnach kann der Staat keine Tötung gesetzlich verordnen. Die Todesstrafe ist staatstheoretisch nicht zu halten.

Was entgegnet nun Kant? Zunächst einmal kann für Kant eine Strafe keinen anderen Zweck haben, als dass dem Straftäter ein Schmerz zugefügt wird. Die abschreckende Wirkung, die Beccaria der Todesstrafe abspricht, ist für Kant überhaupt nicht relevant, da sie in seinen Augen ein sekundäres Ziel ist. Und das kann mit einer Strafe nicht bezweckt werden: es darf nur darum gehen, den Täter zu bestrafen, alles andere ist nicht zulässig.

Doch auch zum Gesellschaftsvertrag äußert sich Kant, hier greift er Beccaria direkt an. So könne Strafe nach Kant nicht auf dem Gesellschaftsvertrag beruhen, denn ein Täter, der im Gesellschaftsvertrag versprochen hat, sich bei Begehen einer Straftat strafen zu lassen, wäre – rein theoretisch – sein eigener Richter. Denn, wenn alle Bürger einen Konsensbilden, dann sind auch die Straftäter mit eingeschlossen, und haben auch ein Wort mitzureden. Und es liegt auf der Hand, dass diese Personengruppe sich eher für milde Strafen aussprechen würde – sie würden ihr eigenes Strafmaß bemessen. Das kann nach Kant nicht rechtens sein, denn durch Strafe wird ein Täter zu etwas gezwungen, das er nicht will.

Doch Kant differenziert den Menschen in den – das habt ihr vielleicht schon gehört – “Bürger zweier Welten”. Als Teilnehmender im Gedankenexperiment Gesellschaftsvertrag ist der Mensch “homo noumenon” also rein vernünftig und dadurch gesetzgebende Kraft. Als Verbrecher jedoch ist der Mensch “homo phaenomenon”, quasi der sittlich verdorbene Teil – der Teil des Menschen, der eines Verbrechens fähig ist. Da nun der Mensch in diese zwei Personen eingeteilt wird, könne der Verbrecher eben doch kein Wort bei der Gesetzgebung, und folglich auch nicht bei der Beurteilung seiner Straftat, haben. Die Person, die Rechte abtritt, ist Bürger einer anderen Welt als die Person, die eine Straftat begeht.

Doch trifft das Beccarias Argumentation zum Gesellschaftsvertrag überhaupt? Beccaria spricht nicht davon, dass der Mensch zum Zeitpunkt der theoretischen Gesetzgebung auch bei einer später eventuell begangenen Straftat einwilligen muss, sich strafen zu lassen, und überhaupt ist doch in diesem Gedankenexperiment die Gesetzgebung vor jeglicher begangener Straftat überhaupt anzusiedeln. Was Kant mit seinem Bürger zweier Welten veranstaltet trifft meiner Meinung nach nicht Beccarias Argumentation, entkräftet sie somit auch nicht.

Wie bereits erwähnt, Kant ist Befürworter der Todesstrafe gewesen – doch auf welchem Hintergrund? Hier wird es reichlich abenteuerlich. Denn Kant sagt zwar, dass das “ius talionis”, in etwa das Wiedervergeltungsrecht, Grundlage von Strafe überhaupt sein solle. Doch er gibt keinen einzigen Grund für dieses Prinzip an. Und weiter, er bringt auch kein Argument pro Todesstrafe hervor. Kant ist halt einfach dafür – warum, das kann er nicht sagen, und ich Euch auch nicht.

— Dies ist die Wiedergabe einer Studienarbeit, die ich zur Erlangung des Bachelorgrades abgegeben habe. Ihr findet die ganze Arbeit hier: Studienarbeit Kant Beccaria – Jan Straube —